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für privat Versicherte

Mit dem verabschiedeten „GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz“ kommen auf gesetzlich und privat Versicherte viele Veränderungen zu. Hier haben wir Ihnen einige Fragen & Antworten zusammengestellt, die insbesondere für privat Versicherte von Bedeutung sind.

1. Was verbirgt sich hinter dem Basistarif?

2. Können die Alterungsrückstellungen künftig mitgenommen werden?

3. Was ist der Übertragungswert und wie setzt sich der Betrag zusammen?


1. Was verbirgt sich hinter dem Basistarif?

Das bisherige Vollversicherungsangebot der PKV-Unternehmen wird ab 2009 um einen Basistarif erweitert, den alle privaten Krankenversicherer anbieten.

Der Basistarif steht den bisher Nicht-Versicherten sowie den freiwilligen Mitgliedern der GKV innerhalb bestimmter Fristen offen. Daneben können bereits PKV-Versicherte im 1. Halbjahr 2009 in den Basistarif des eigenen oder eines anderen PKV-Unternehmens wechseln – unter teilweiser Anrechnung der Alterungsrückstellung. Ein späterer Wechsel von bereits PKV-Versicherten in den Basistarif des eigenen Unternehmens ist bspw. bei Hilfebedürftigkeit, ab Alter 55 oder für Rentner möglich.

Der Basistarif ist allerdings keine „echte“ Alternative zum bisherigen PKV-Angebot. Es handelt sich vielmehr um eine Grundabsicherung, die mit der GKV vergleichbar ist. So hat er die beispielsweise die gleichen Zuzahlungen (z.B. Praxisgebühr) wie in der GKV. Leistungskürzungen in der GKV werden auch im Basistarif umgesetzt. Dies bedeutet, dass die Leistungen nicht garantiert sind und jederzeit vom Gesetzgeber verändert werden können.

Da es im Basistarif keine Risikozuschläge gibt, muss das Risiko von Vorerkrankungen von allen Versicherten des Basistarifs getragen werden. Dies wird sich ungünstig auf die Beitragshöhe auswirken. Sie ist allerdings auf den Höchstbeitrag in der GKV begrenzt sein (ab 2009: 569,63 €). Bei anerkannter Hilfebedürftigkeit kann sich der Beitrag halbieren.

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2. Können die Alterungsrückstellungen künftig zu einer anderen PKV mitgenommen werden?

Privat Vollversicherte (Vertragsschluss bis 31.12.2008) können bei einer Kündigung im 1. Halbjahr 2009 einen Übertragungswert mitnehmen, wenn sie in den Basistarif eines anderen privaten Krankenversichereres wechseln.

Der Basistarif sieht eine Mindestbindung von 18 Monaten vor für alle jene Personen, die in den Basistarif mit einem Übertragungswert wechseln und diesen Übertragungswert in die normale Vollversicherung mitnehmen möchten. Bei einem Wechsel in einen Tarif mit höheren Leistungen, wird eine Gesundheitsprüfung für die höheren Leistungen durchgeführt. Zudem leben Risikozuschläge, die bei einem Wechsel in den Basistarif entfallen sind oder bei Neuabschluss des Basistarifs festgestellt wurden, wieder auf.

In den Vollversicherungstarifen aller PKV-Unternehmen, die ab 1. Januar 2009 neu geschlossen werden, ist zusätzlich eine sog. „Wechselleistung“ einkalkuliert. Die Beiträge für neue Verträge werden entsprechend teurer. Dafür erhalten Sie die Möglichkeit, jederzeit den Übertragungswert bei einem Versicherungswechsel mitzunehmen.

Kunden, die ihren Vertrag noch im Jahr 2008 abschließen, können auf Wunsch die Wechselleistung gegen einen Mehrbeitrag hinzuversichern. Der Aufbau des Übertragungswertes beginnt dann mit Hinzunahme der Wechselleistung.

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3. Was ist der Übertragungswert und wie setzt sich der Betrag zusammen?

Beim Übertragungswert handelt es sich um den Betrag, der bei einem Wechsel des Versicherers innerhalb der Krankheitskosten-Vollversicherung mitgenommen werden kann.
So setzt sich der Betrag zusammen:

  1. aus der tariflichen Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätten, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Basistarif-Rückstellung). Ist die tatsächlich vorhandene tarifliche Alterungsrückstellung allerdings geringer als die fiktive Basistarif-Rückstellung, wird nur die tarifliche Alterungsrückstellung mitgegeben.
  2. aus den aufgebauten Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag. Dieser Teilbetrag wird aber beim neuen Versicherer nicht auf den Beitrag angerechnet, sondern ab Alter 65 zur Entlastung des Beitrags eingesetzt.

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