Mit den gesetzlichen Änderungen zur steuerlichen Behandlung von Krankenversicherungsbeiträgen waren in den vergangenen Jahren zusätzliche Bescheinigungen erforderlich.
Künftig sind bestimmte Dokumente – etwa die bisherige Finanzamtbescheinigung – nicht mehr erforderlich, andere gelten beispielsweise auch im Folgejahr unverändert weiter. Dadurch werden auch Verwaltungskosten gespart und die Umwelt geschont.
Hier haben wir Fragen & Antworten zu den Änderungen beim Versand der Bescheinigungen für Sie zusammengestellt:
1. Warum bekomme ich keine Finanzamtbescheinigung mehr?
Die Finanzämter wollen eine Aufschlüsselung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Basisabsicherungsbeiträge und übrige Beiträge. Unsere vollversicherten Mitglieder, die der Datenübermittlung an die Finanzbehörden zugestimmt haben, finden diese Angaben auf der Information zur Beitragsübermittlung (IzB). Die Finanzamtbescheinigung hat damit ihre Funktion verloren und wird nicht mehr benötigt. Sofern Sie keine IzB erhalten, lesen Sie bitte unter 2. weiter.
2. Ich erhalte keine Information zur Beitragsübermittlung - wie kann ich meine Beiträge künftig steuerlich absetzen?
Der Nachweis der Beiträge ist auch ohne Finanzamtbescheinigung problemlos möglich. Legen Sie der Steuererklärung einfach den aktuellen Versicherungsschein bei. Aus diesem geht der Basisabsicherungsanteil zwar nicht hervor, dies ist bei Zusatzversicherungen bzw. bei Widerspruch zur Datenübermittlung jedoch auch nicht erforderlich. Auch bei anderen Vorsorgeaufwendungen (bspw. Haftpflicht- oder Unfallversicherungen) dient der Versicherungsschein als Nachweis.
Nimmt es der Finanzbeamte bei der Prüfung ganz genau, verlangt er vielleicht auch noch Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Krankenversicherung noch besteht und die angegebenen Beiträge bezahlt wurden. Diese wären dann ggf. nachzureichen.
Bitte sehen Sie davon ab, eine Finanzamtbescheinigung anzufordern. Die Ausstellung ist technisch nicht mehr vorgesehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
3. Wann verschicken Sie die Information zur Beitragsübermittlung?
Im nächsten Jahr verschicken wir die Bescheinigungen parallel zur Datenübermittlung bereits Ende Februar 2012.
4. Warum erhalte ich zum Jahreswechsel keine Steuerbescheinigung für 2012 mehr?
Eine Steuerbescheinigung verschicken wir nur noch, wenn sich der absetzbare Beitrag ändert - beispielsweise aufgrund eines Tarifwechsels oder einer Beitragsanpassung. Bis dahin bleibt die zuletzt ausgestellte Steuerbescheinigung weiterhin gültig. Arbeitnehmer haben diese in der Regel bereits an ihren Arbeitgeber weitergegeben. Bitte weisen Sie Ihren Arbeitgeber gegebenenfalls darauf hin, dass die ihm vorliegende Bescheinigung weiterhin die korrekten Beiträge ausweist und Sie deshalb keine neue Bescheinigung von uns erhalten haben.
5. Was hat sich bei der Arbeitgeberzuschuss-Bescheinigung geändert?
Der Arbeitgeberverband hat gemeinsam mit dem Verband der Privaten Krankenversicherer eine Muster-Arbeitgeberzuschuss-Bescheinigung erarbeitet. Ziel war eine weitgehende Vereinheitlichung der Arbeitgeberzuschuss-Bescheinigungen der verschiedenen privaten Krankenversicherungen, um den Arbeitgebern die Verarbeitung der enthaltenen Informationen zu erleichtern. Das Muster sieht eine Vertragsübersicht vor. Zusätzlich erhalten Sie von uns jedoch weiterhin auch personenbezogene Bescheinigungen - für den Fall, dass in Ihrem Vertrag mehrere Personen versichert sind, die bei unterschiedlichen Arbeitgebern einen Zuschuss erhalten können. Im Vergleich zu bisher sind nun auch unterjährige Veränderungen bei den Beiträgen ersichtlich.
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